S a
t z u n g
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der
am 10.09.1995 gegründete Verein (ehemals AG 8/13 des DMV der
DDR am 25.
April 1972 gegründet)
führt den Namen „ Modelleisenbahn-Club Wismar e.V.“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Wismar.
Geschäftsadresse:
Herr Eckhard Kröpelin
Am Salzhaff 2
23966 Wismar
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben
und Grundsätze der Tätigkeit
1.
Der Verein verfolg ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeits-
Verordnung vom 23. April 1953.
Der
Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
-
Durchführen von Fachvorträgen, Studienfahrten, und
Besichtigungen.
-
Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über
Belange und Aufgaben des Schienenverkehrs.
-
Bau und Betrieb einer Modulanlage.
-
Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau
eigener Fahrzeugmodelle und bei der
Erstellung eigener Anlagen.
-
Durchführung von Ausstellungen mit vereins- und
mitgliedereigenen Anlagen und Modelle.
-
Bildung und Förderung der Jugend.
-
Sammlungen von Unterlagen und Sachzeugnissen über das
Eisenbahnwesen uns der Vergangenheit und Gegenwart.
-
Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen
Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig
werden.
4.
Der Verein ist parteipolische neutral.
Alle Rechte werden unabhängig von weltanschaulicher und
religiöser Anschauung bzw. Volks- und Rassenzugehörigkeit
gewährt.
5.
Die Organe des Vereins wirken ehrenamtlich.
§
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2
unterstützt.
2.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht innerhalb
von 4 Wochen nach der Ablehnung die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Mit der Aufnahme wird auch die Aufnahmegebühr
(siehe Beitragsordnung) fällig.
3.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich,
außer in Ausnahmefällen mit schriftlicher Begründung. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
4.
Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des
Vereins in grober
Weise verstoßen hat, oder trotz Mahnung seiner
Beitragspflicht nicht nachkommt, kann es mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben
werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
5.
Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod einer natürlichen
Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer
juristischen Person.
§ 4
Beiträge
Die Höhe der Beiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung und wird durch die Beitragsordnung
geregelt.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die
Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand
§
6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn sie schriftlich von 1/3 der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangt wird.
3.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage
vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, mit der
gleichen Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss
abgelehnt.
6.
Sie entscheidet über Satzungsänderungen oder Auflösung
des Vereins mit ¾ Mehrheit nach fristgemäßer schriftlicher
Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses
enthalten muss.
Sie entlastet den Vorstand nach Jahresbericht und
Kassenbericht.
§ 7 Der
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertreter des
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4
Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
5.
Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den Stellvertreter des Vorsitzenden mindestens 14 Tage
vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
6.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.
§
8
Kassenprüfung
1.
Kassenprüfer dürfen keine Wahlfunktion im Vorstand
ausüben.
2.
Für die Dauer einer Wahlperiode werden zwei Kassenprüfer
gewählt.
3.
Die Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung zum
Beschluss vorzulegen.
§
9
Beurkundung der Beschlüsse
1.
Die in den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem
Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 6 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes wird mit dem Vermögen des
Vereins ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zur Verfügung gestellt.
§
11
Schlussbestimmung
Die Satzung ist in der vorliegenden geänderten
Form am 26.01.2002 von den Mitgliedern des Vereins auf der
Wahlversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortige
Wirkung in Kraft.
Wismar, 26.01.2002 |